Kurz gesagt
- Fahrer aus EU, EWR und Schweiz brauchen keine Arbeitserlaubnis. Alle anderen brauchen einen Aufenthaltstitel, der diese Beschäftigung erlaubt.
- Vor Beginn prüfen und für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie aufbewahren (§ 4a AufenthG). Endet die Beschäftigung vorzeitig: binnen 4 Wochen der Ausländerbehörde melden.
- Illegale Beschäftigung kann mit bis zu 500.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Ablaufdaten deshalb aktiv überwachen.
Wer eine Erlaubnis braucht
Bürgerinnen und Bürger der EU sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz dürfen in Deutschland ohne besondere Erlaubnis arbeiten. Alle anderen – Staatsangehörige sogenannter Drittstaaten – brauchen einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung erlaubt. Ob und in welchem Umfang gearbeitet werden darf, steht auf dem Titel oder im Zusatzblatt, etwa „Erwerbstätigkeit erlaubt“ oder eine Beschränkung auf einen bestimmten Arbeitgeber.
Was du vor dem Start prüfst
§ 4a Aufenthaltsgesetz macht dem Arbeitgeber drei Pflichten:
- Vor Beginn prüfen, ob der Aufenthaltstitel diese Beschäftigung erlaubt – auch Beschränkungen auf Arbeitgeber, Tätigkeit oder Stunden.
- Kopie aufbewahren – für die gesamte Dauer der Beschäftigung, auf Papier oder digital. Anders als beim Führerschein ist die Kopie hier ausdrücklich vorgeschrieben.
- Vorzeitiges Ende melden: Endet eine Beschäftigung, für die der Titel erteilt wurde, früher als geplant, muss das der Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitgeteilt werden.
Wenn der Titel abläuft
Aufenthaltstitel sind befristet. Das Ablaufdatum gehört deshalb in die Personalakte – mit einer Erinnerung, die früh genug kommt: Termine bei der Ausländerbehörde sind oft erst nach Wochen frei.
Beantragt der Mitarbeiter die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf, gilt der bisherige Titel in der Regel bis zur Entscheidung fort. Er erhält darüber eine Bescheinigung (Fiktionsbescheinigung). Auch davon eine Kopie nehmen und das neue Ablaufdatum eintragen. Liegt keine gültige Erlaubnis vor, darf der Mitarbeiter nicht eingesetzt werden.
Führerschein aus einem Drittstaat
Mit einem Führerschein aus einem Land außerhalb von EU und EWR darf man nach Begründung des Wohnsitzes in Deutschland noch sechs Monate fahren (§ 29 Fahrerlaubnis-Verordnung). Danach muss er umgeschrieben werden – je nach Ausstellungsland mit oder ohne Prüfung. Plane die Umschreibung früh ein und trage die Frist wie ein Ablaufdatum in die Akte ein. Für Lkw-Klassen gelten zusätzliche Anforderungen, etwa die Berufskraftfahrer-Qualifikation.
Was bei Verstößen droht
Wer Ausländer ohne die nötige Erlaubnis beschäftigt, handelt ordnungswidrig – das Bußgeld kann bis zu 500.000 Euro betragen (§ 404 SGB III). Wer mehr als fünf Personen ohne Erlaubnis beschäftigt oder es beharrlich wiederholt, macht sich strafbar. Kontrolliert wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls; rechtskräftige Bußgelder über 200 Euro landen im Gewerbezentralregister.
Checkliste
- Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel vor dem ersten Arbeitstag geprüft
- Kopie des Titels in der Personalakte, solange die Beschäftigung läuft
- Ablaufdatum erfasst, Erinnerung mindestens 4–8 Wochen vorher
- Fiktionsbescheinigung bei laufender Verlängerung kopiert
- Frist für die Umschreibung des Führerscheins notiert
- Vorzeitiges Ende binnen 4 Wochen an die Ausländerbehörde gemeldet
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 01.11.2026.